1. Geltung der AGB:
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf Schweizer Recht und gelten weltweit, sofern die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von STRIM schriftlich bestätigt werden.
Wird ein Vertrag abgeschlossen und legt die andere Partei ebenfalls deren eigene AGB vor, gelten die übereinstimmenden Punkte. In Bezug auf die abweichenden Bestandteile der AGB wird eine schriftliche Vereinbarung getroffen.
Diese AGB gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR) sowie die anderen schweizerischen Gesetze und Verordnungen.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein/werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt (salvatorische Klausel). Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke dieser AGB.

2. Angebote:
Preislisten und Prospekte enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise.
Telefonische Auskünfte haben keine längerfristige Gültigkeit, sofern es sich nicht eindeutig um Offerten mit bestimmtem Gültigkeitstermin handelt.
Offerten, die schriftlich, telefonisch, in persönlichem Gespräch, per Fax oder per E-Mail gemacht werden, gelten als verbindlich. Wenn eine Partei Lieferungen, Produkte oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, verlangt, können diese zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Eine Offerte ist vier Wochen lang gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle mit dem Angebot abgegebenen Unterlagen und Muster werden Eigentum des Käufers. Angaben, welche von den Parteien als Richtwerte bezeichnet werden, sind unverbindlich und sollen nur zur Abschätzung von Grössenordnungen dienen.
Eine Offerte wird angenommen, indem der Käufer dies schriftlich, telefonisch, per Fax, E-Mail oder in persönlichem Gespräch erklärt. Der Verkäufer bestätigt die Annahme schriftlich, per Fax oder E-Mail innert nützlicher Frist oder gemäss Vereinbarung.
Wünscht der Käufer Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung, teilt ihm der Verkäufer innert zwei Wochen mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, die Termine und Preise hat. An ein Angebot zur Änderung der Leistung ist der Verkäufer während zwei Wochen gebunden. Für Produkte, die bereits hergestellt oder geliefert sind, gilt die Änderung nicht.

3. Termine:
Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer die vereinbarten Produkte an den oder kurz vor den in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen zu liefern, während der Käufer sich verpflichtet, diese Produkte zu der vorbestimmten Zeit abzunehmen und zu bezahlen.
Die Termine werden angemessen verschoben, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Verkäufers liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.
Bei sonstigen Verzögerungen kann der Käufer
I. auf weitere Lieferungen verzichten (was er dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen hat);
II. Teillieferungen verlangen, sofern dies möglich ist (was unverzüglich vereinbart werden muss);
III. dem Verkäufer eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen (erfüllt der Verkäufer bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Käufer, sofern er es sofort erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten).
Der Verkäufer muss den Käufer so rasch wie möglich über Verzögerungen informieren. Allfälliger Schadenersatz wird nach Art. 191 OR berechnet.

4. Vertragserfüllung:
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Der Verkäufer liefert die Produkte in der bestellten Ausführung.
Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz des Verkäufer.
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr mit Abgang der Ware vom Verkäufer auf den Käufer über.
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Käufer die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach der Lieferung, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt, verdeckte Mängel ausgeschlossen. Der Käufer ist dann zur termingerechten Bezahlung verpflichtet.

5. Preise und Zahlungsbedingungen:
Die Preise werden in der Offerte festgelegt. Sofern gesetzlich vorgeschrieben, wird die Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
Der Käufer ist verpflichtet, innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist von 14 Tagen netto ohne Abzug zu bezahlen. Dasselbe gilt für Dienstleistungsaufwendungen.
Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist der Verkäufer berechtigt,
I. sofort für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen;
II. und/oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen.
Sind Sicherheitsleistungen oder Zahlungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist noch nicht erbracht, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, auch wenn die Waren oder ein Teil davon bereits geliefert wurden.

Wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, ist der Verkäufer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
Der Käufer darf mit Gegenansprüchen an den Verkäufer verrechnen, sofern diese fällig sind oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt.
Hält der Käufer die Zahlungstermine nicht ein, hat er vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der 5 % p.a. beträgt. Ab der zweiten Mahnung wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100.00 pro Mahnung erhoben.

6. Gewährleistung:
Der Verkäufer verpflichtet sich zur Sorgfalt und liefert die Produkte in einer guten Qualität. Er verpflichtet sich weiter zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter sowie zu deren Überwachung.
Bei Mängeln an den gelieferten Waren kann der Käufer Wandelung oder Minderung oder Waren derselben Gattung als Ersatz verlangen. Es gelten die Bestimmungen des OR.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Käufers oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.
Wenn der Käufer die Produkte weiterverkauft, ist er verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften. Verändert der Käufer die weiterverkauften Produkte, ist er für die daraus entstehenden Schäden gegenüber dem Verkäufer, dem Käufer oder Dritten haftbar. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Produktehaftpflichtgesetzes.

7. Informationspflicht:
Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmässige Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können.

8. Schlussbestimmungen:
Gerichtsstand ist am Sitz von STRIM. STRIM darf jedoch auch das Gericht am Sitz der anderen Partei aufrufen.
Die Parteien werden sich bemühen, allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, auf gütlichem Wege beizulegen.

November 2011 / STRIMgroup AG, CH-8122 Binz